Sowohl die Untersuchungsmaxime als auch der Grundsatz in dubio pro reo seien missachtet worden, was die Befangenheit auch für das Einstellungsverfahren verdeutliche. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin 1 nach der Verhandlung gegenüber dem Gesuchsteller 3 dahingehend geäussert, dass eigentlich niemand dem Beschuldigten sel. diese Tat zugetraut habe. Der Beschuldigte sel. sei verurteilt worden, weil er bei der Befragung zur Sache hauptsächlich geschwiegen habe. Man wisse eben nicht, was passiert sei, weswegen man mit ho-