Einzig der Umstand, dass es den Beschuldigten sel. ursprünglich zu den Kosten verurteilt hat, reicht dafür nicht aus. 5.2 Die Befangenheit des Kollegialgerichts wird damit begründet, dass es den Beschuldigten sel. verurteilt habe, obwohl es sich beim fraglichen Verfahren um einen reinen Indizienprozess gehandelt habe und gewichtige entlastende Tatsachen vorhanden gewesen seien. Sowohl die Untersuchungsmaxime als auch der Grundsatz in dubio pro reo seien missachtet worden, was die Befangenheit auch für das Einstellungsverfahren verdeutliche.