Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich das Regionalgericht durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt. Einzig der Umstand, dass es den Beschuldigten sel. ursprünglich zu den Kosten verurteilt hat, reicht dafür nicht aus.