Nun ist das Verfahren zwingend einzustellen. Mit dem Tod des Beschuldigten sel. endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit und der Entscheidungsspielraum des Regionalgerichts ist aufgrund der zwingend vorzunehmenden Einstellung beschränkt. Es liegt eine neue Ausgangslage vor. Das Kollegialgericht hat sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage im Falle einer Einstellung weder geäussert noch festgelegt. Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht vor.