Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 setzte das Regionalgericht den Parteien Frist bis zum 1. März 2021, um sich zur Zuständigkeit des Regionalgerichts zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Zuständigkeit des Regionalgerichts in bisheriger Fünferbesetzung gewertet wurde. Ein innerhalb dieser Frist gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig erfolgt.