Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 setzte das Regionalgericht den Parteien Frist bis zum 1. März 2021, um sich zur Zuständigkeit des Regionalgerichts zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Zuständigkeit des Regionalgerichts in bisheriger Fünferbesetzung gewertet wurde.