Ob und inwiefern diese Ansprüche der Erben überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich sind, ist nicht im Ausstandsverfahren zu klären. Mit Blick auf die beim Regionalgericht geltend gemachten Ansprüche wird ein Interesse der Gesuchsteller an einer unvoreingenommenen Beurteilung jedenfalls bejaht. 3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).