Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Ein Handeln durch Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten sel. oder dessen Nachlass ist nicht mehr erforderlich. Aus den Ausführungen im Beschluss BK 20 444 vom 11. Januar 2021 lässt sich daher nicht ableiten, Rechtsanwalt B.________ sei befugt, Eingaben (in concreto: ein neues Ausstandsgesuch) im Namen des Beschuldigten sel. einzureichen. Auf das im Namen des Beschuldigten sel. gestellte