Die Ausgangslage im aktuellen Ausstandsverfahren ist anders. Es geht nicht mehr um die Weiterführung eines vom Beschuldigten sel. zu Lebzeiten eingeleiteten Verfahrens. Der Beschuldigte sel. war im vorliegenden Ausstandsverfahren nie Partei. Es handelt sich um ein neues Verfahren, in dem die Persönlichkeit des Beschuldigten sel. von Beginn weg als erloschen angesehen werden muss. Die Weiterführung dieses Verfahren hat im Übrigen auch keinerlei Einfluss mehr auf seine Rechtsstellung. Die Erben des Beschuldigten sel. können in eigenem Namen ein Ausstandsgesuch stellen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht.