Die Erben wurden folglich nicht Partei und ein eigenes Ausstandsgesuch hatten sie nicht gestellt. Es war daher unbillig, die Vertretung des Beschuldigten sel. bzw. seines Nachlasses durch Rechtsanwalt B.________ im bereits zu Lebzeiten des Beschuldigten sel. hängig gewordenen Ausstandsverfahren nicht weiter zuzulassen und das Ausstandsgesuch von vorneherein, ohne Prüfung der konkreten unmittelbaren Rechtsfolgen und allfälligen Auswirkungen auf den Beschuldigten sel. bzw. seinen Nachlass als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2 Die Ausgangslage im aktuellen Ausstandsverfahren ist anders.