vor Einreichung der Berufungserklärung in Rechtskraft erwächst (Nichteintreten auf die Berufung) oder es beim Tod der beschuldigten Person nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Eintritt von dessen Rechtskraft zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten sel. kommt. Mit Blick auf die Tragweite der unterschiedlichen Rechtsfolgen (entweder rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten sel. und Belastung des Nachlasses durch Verfahrenskosten, Entschädigungs-, Genug- tuungs- und Schadenersatzansprüche oder Einstellung des gegen ihn geführten