Mit Blick auf kantonale Rechtsprechungen galt es vorfrageweise zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil infolge Ablebens des Beschuldigten sel. vor Einreichung der Berufungserklärung in Rechtskraft erwächst (Nichteintreten auf die Berufung) oder es beim Tod der beschuldigten Person nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Eintritt von dessen Rechtskraft zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten sel. kommt.