an einem materiellen Entscheid im Austandsverfahren bestehe. Dies hing im konkreten Fall davon ab, ob der Ausgang des Ausstandsverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Art des Abschlusses des gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahrens hatte. Mit Blick auf kantonale Rechtsprechungen galt es vorfrageweise zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil infolge Ablebens des Beschuldigten sel.