3 2. 2.1 Mit dem Tod des Beschuldigten sel. endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit. Im vorerwähnten Ausstandsverfahren BK 20 444 wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt B.________ mit Blick auf die Bestimmungen zum Auftragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Beschuldigten sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet ist, sofern ein Interesse des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) an einem materiellen Entscheid im Austandsverfahren bestehe.