Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 102 – 104 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller 1 C.________ v.d. Fürsprecher B.________ Gesuchsteller 2 D.________ v.d. Fürsprecher B.________ Gesuchsteller 3 E.________ Gesuchsgegnerin 1 F.________ Gesuchsgegnerin 2 G.________ Gesuchsgegnerin 3 H.________ Gesuchsgegnerin 4 I.________ Gesuchsgegner 5 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung, Störung des Totenfriedens (PEN 20 125) 2 Erwägungen: 1. Der Beschuldigte sel. wurde vom E.________ (nachfolgend: Regionalgericht) am 16. Oktober 2020 wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des To- tenfriedens schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verur- teilt. Am 19. Oktober 2020 meldete er Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 6656; Akten Regionalgericht). Zudem liess er der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Okto- ber 2020 ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin sowie die vier LaienrichterInnen des Regionalgerichts zukommen. Der Beschuldigte sel. verstarb am 20. November 2020. Das bei der Beschwerdekammer hängige Ausstandsverfahren wurde mit Beschluss BK 20 444 vom 11. Januar 2021 als ge- genstandslos abgeschrieben. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 setzte die Ge- richtspräsidentin des Regionalgerichts den Parteien Frist bis zum 1. März 2021, um sich zur Frage der Zuständigkeit des Regionalgerichts in Fünferbesetzung betref- fend Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sel. zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Zuständigkeit des Regionalgerichts in bisheriger Fünferbesetzung gewertet wurde. Mit Eingabe vom 1. März 2021 an das Regionalgericht stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten sel. sowie dessen Erben folgende Anträge: «1. Es sei festzustellen, dass das E.________ für die Einstellung des Strafverfahrens PEN 20 125 zuständig ist; 2. Die Einstellung des Strafverfahrens PEN 20 125 sei durch ein Fünferkollegium des Regio- nalgerichts Oberland zu fällen, wobei die Gerichtspräsidentin, lic.iur. E.________, und die am Verfahren bisher beteiligten Richterinnen und Richter F.________, G.________, H.________ und I.________ gemäss Art. 56 lit. f. StPO in den Ausstand zu treten haben. 3. Es sei den Erben des Beschuldigten vor der Einstellung des Strafverfahrens eine angemes- sene Frist bis mindestens 22. März 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, insbesondere zur Stellung von Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, anzusetzen.» Mit Verfügung vom 2. März 2021 liess das Regionalgericht diese Eingabe sowie die relevanten Verfahrensakten der Beschwerdekammer zukommen und setzte den Parteien eine Frist zur Stellung von Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen (Ziffer 6). Die Beschwerdekammer eröffnete am 5. März 2021 ein Ausstandsverfahren. Die Gerichtspräsidentin sowie die vier LaienrichterInnen (nachfolgend: GesuchgegnerInnen 1 bis 5 oder Kollegialgericht) beantragten in ih- ren Stellungnahmen vom 10., 11. bzw. 14. und 15. März 2021 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Rechtsanwalt B.________ replizierte am 26. März 2021 na- mens des Beschuldigten sel. sowie dessen Erben (nachfolgend: Gesuchsteller 2 und 3) und hielt am Ausstandsgesuch fest. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wur- de die Replik den GesuchsgegnerInnen 1 bis 5 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. 3 2. 2.1 Mit dem Tod des Beschuldigten sel. endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit. Im vorerwähnten Ausstandsverfahren BK 20 444 wurde festge- halten, dass Rechtsanwalt B.________ mit Blick auf die Bestimmungen zum Auf- tragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Beschuldigten sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet ist, so- fern ein Interesse des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) an einem mate- riellen Entscheid im Austandsverfahren bestehe. Dies hing im konkreten Fall davon ab, ob der Ausgang des Ausstandsverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Art des Abschlusses des gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahrens hatte. Mit Blick auf kantonale Rechtsprechungen galt es vorfrageweise zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil infolge Ablebens des Beschuldigten sel. vor Einreichung der Berufungserklärung in Rechtskraft erwächst (Nichteintreten auf die Berufung) oder es beim Tod der beschuldigten Person nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils, aber vor Eintritt von dessen Rechtskraft zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten sel. kommt. Mit Blick auf die Tragweite der unterschiedli- chen Rechtsfolgen (entweder rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten sel. und Belastung des Nachlasses durch Verfahrenskosten, Entschädigungs-, Genug- tuungs- und Schadenersatzansprüche oder Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens) konnte von der Beurteilung des bereits hängigen Ausstandsver- fahrens viel abhängen. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss BK 20 444 vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. Die Erben des Beschuldigten sel. waren im Verfahren BK 20 444 zudem nicht legitimiert, das ursprünglich vom Beschuldig- ten sel. eingeleitete Ausstandsverfahren in eigenem Namen weiterzuführen. An- ders als bei Versterben der geschädigten Person war auch keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO möglich. Die Erben wurden folglich nicht Partei und ein eigenes Ausstandsgesuch hatten sie nicht gestellt. Es war daher unbillig, die Ver- tretung des Beschuldigten sel. bzw. seines Nachlasses durch Rechtsanwalt B.________ im bereits zu Lebzeiten des Beschuldigten sel. hängig gewordenen Ausstandsverfahren nicht weiter zuzulassen und das Ausstandsgesuch von vorne- herein, ohne Prüfung der konkreten unmittelbaren Rechtsfolgen und allfälligen Auswirkungen auf den Beschuldigten sel. bzw. seinen Nachlass als gegenstands- los abzuschreiben. 2.2 Die Ausgangslage im aktuellen Ausstandsverfahren ist anders. Es geht nicht mehr um die Weiterführung eines vom Beschuldigten sel. zu Lebzeiten eingeleiteten Ver- fahrens. Der Beschuldigte sel. war im vorliegenden Ausstandsverfahren nie Partei. Es handelt sich um ein neues Verfahren, in dem die Persönlichkeit des Beschuldig- ten sel. von Beginn weg als erloschen angesehen werden muss. Die Weiterführung dieses Verfahren hat im Übrigen auch keinerlei Einfluss mehr auf seine Rechtsstel- lung. Die Erben des Beschuldigten sel. können in eigenem Namen ein Ausstands- gesuch stellen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Ein Handeln durch Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten sel. oder dessen Nachlass ist nicht mehr erforderlich. Aus den Ausführungen im Beschluss BK 20 444 vom 11. Januar 2021 lässt sich daher nicht ableiten, Rechtsanwalt B.________ sei befugt, Eingaben (in concreto: ein neues Ausstandsgesuch) im Namen des Be- schuldigten sel. einzureichen. Auf das im Namen des Beschuldigten sel. gestellte 4 Ausstandsgesuch ist mangels dessen Prozessfähigkeit und damit Parteistellung nicht einzutreten. 2.3 Soweit die Gesuchsteller 2 und 3 als Erben in eigenem Namen ein Ausstandsge- such stellen, ist darauf einzutreten. Wie ihre Eingabe vom 9. April 2021 beim Regi- onalgericht zeigt, machen sie Entschädigungen geltend und beantragen, die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszugeben. Ob und inwiefern diese Ansprüche der Erben überhaupt einer materiellen Prüfung zugäng- lich sind, ist nicht im Ausstandsverfahren zu klären. Mit Blick auf die beim Regio- nalgericht geltend gemachten Ansprüche wird ein Interesse der Gesuchsteller an einer unvoreingenommenen Beurteilung jedenfalls bejaht. 3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, inner- halb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinwei- sen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 setzte das Regionalgericht den Parteien Frist bis zum 1. März 2021, um sich zur Zuständigkeit des Regionalgerichts zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Zu- ständigkeit des Regionalgerichts in bisheriger Fünferbesetzung gewertet wurde. Ein innerhalb dieser Frist gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig erfolgt. 4. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Be- trachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur be- gründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betref- fenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits 5 tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f. mit Hinweis). 4.1 Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkreti- siert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbe- sondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Bst. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehr- fachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 Bst. f StPO mass- geblich werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschuldigte sel. wurde mit Urteil des Regionalgerichts vom 16. Oktober 2020 verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen sowie eine Entschädigung, eine Ge- nugtuung und Schadenersatz an die Straf- und Zivilkläger zu zahlen. Infolge Ver- sterbens des Beschuldigten sel. ist dieses Urteil hinfällig geworden und das gegen den Beschuldigten sel. geführte Verfahren ist einzustellen. Die Kosten- und Ent- schädigungsfolge war im Grundsatz eine logische Konsequenz der Verurteilung. Nun ist das Verfahren zwingend einzustellen. Mit dem Tod des Beschuldigten sel. endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit und der Entschei- dungsspielraum des Regionalgerichts ist aufgrund der zwingend vorzunehmenden Einstellung beschränkt. Es liegt eine neue Ausgangslage vor. Das Kollegialgericht hat sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage im Falle einer Einstellung weder geäussert noch festgelegt. Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht vor. Zu prü- fen bleibt, ob konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich das Regionalgericht durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festge- legt hat, das es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Ver- fahren als nicht mehr offen erscheinen lässt. Einzig der Umstand, dass es den Be- schuldigten sel. ursprünglich zu den Kosten verurteilt hat, reicht dafür nicht aus. 5.2 Die Befangenheit des Kollegialgerichts wird damit begründet, dass es den Be- schuldigten sel. verurteilt habe, obwohl es sich beim fraglichen Verfahren um einen reinen Indizienprozess gehandelt habe und gewichtige entlastende Tatsachen vor- handen gewesen seien. Sowohl die Untersuchungsmaxime als auch der Grundsatz in dubio pro reo seien missachtet worden, was die Befangenheit auch für das Ein- stellungsverfahren verdeutliche. Zudem habe sich die Gesuchsgegnerin 1 nach der Verhandlung gegenüber dem Gesuchsteller 3 dahingehend geäussert, dass eigent- lich niemand dem Beschuldigten sel. diese Tat zugetraut habe. Der Beschuldigte sel. sei verurteilt worden, weil er bei der Befragung zur Sache hauptsächlich ge- schwiegen habe. Man wisse eben nicht, was passiert sei, weswegen man mit ho- 6 her Annahme auf eine Tat schliessen müsse / er sich verdächtig gemacht habe. Die Gesuchsteller 2 und 3 ziehen daraus den Schluss, der Beschuldigte sel. sei aufgrund der Ausübung seines Schweigerechts verurteilt worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte (vgl. aber nachfolgend E. 5.3), wäre damit noch keine Befangenheit des Kollegialgerichts gegenüber den Erben des Beschuldigten sel. dargetan. Eine solche Befangenheit wird auch nicht weiter begründet. Jedoch scheint es nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer voreingenommenen Verurtei- lung des Beschuldigten sel. der Anschein der Befangenheit auch gegenüber den Gesuchstellern 2 und 3 als Erben des Beschuldigten sel. begründet sein könnte, zumal sie Entschädigungsansprüche geltend machen, welche dem Beschuldigten sel. aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens entstanden sind. Allerdings müssen in diesem Fall ganz konkrete Hinweise vorliegen, dass das Regionalgericht befangen und voreingenommen gegenüber dem Beschuldigten sel. geurteilt hat. 5.3 Der im Gesuch wiedergegebene Gesprächsinhalt wird von der Gesuchsgegnerin 1 bestritten. Sie gibt an, sich sehr gut an das Gespräch erinnern zu können. Der Ge- suchsteller 3 sei im Anschluss an die Urteilseröffnung vor dem Gerichtsgebäude auf sie zugekommen. Er habe wissen wollen, wie es für sie gewesen sei, als sie während der Urteilseröffnung in die Augen des Beschuldigten sel. geschaut habe. Der Gesuchsteller 3 habe insistiert und gefragt, wie es wohl für seinen Vater, den Beschuldigten sel., gewesen sei. Sie habe ihm erklärt, dass der Beschuldigte sel. sicher enttäuscht und frustriert gewesen sei über das Urteil. Daraufhin habe der Gesuchsteller 3 gemeint, er könne es einfach nicht glauben, dass sein Vater für den Tod des Opfers verantwortlich sei. So habe ja auch die Zeugin N.________ ausgesagt, dass sie ihm solches nicht zugetraut habe. Sie (die Gesuchsgegnerin 1) habe ihm zugestimmt, dass aus dem Umfeld des Beschuldigten sel. ihm wohl nie- mand eine solche Tat zugetraut habe. Der Beschuldigte sel. habe von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und es bleibe letztlich unklar, was ihn zur Tat bewogen habe. Dieser von der Gesuchsgegnerin 1 detailliert und glaubhaft geschilderte Gespräch- sinhalt enthält keine Hinweise, dass die Verurteilung aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts erfolgt ist. Die Gesuchgsgegnerin 1 erwähnte damit einzig, dass aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschuldigten sel. nichts über sein Motiv gesagt werden könne. Der Gesuchsgegner 5 gab in seiner Stellung- nahme lediglich an, dass das Gespräch sinngemäss stimmen könne, was mit Blick auf das Thema des Gesprächs (Zutrauen der Tat, keine Angaben des Beschuldig- ten sel.) auch zutreffend ist. Er beurteilt den Gesprächsinhalt als verschwindend kleines, aus dem gesamten Kontext gerissenes Teil der komplexen Gerichtsver- handlung. Aus seinen Angaben lässt sich jedenfalls nicht schliessen, die Gesuchs- gegnerin 1 habe tatsächlich oder sinngemäss ausgesagt, der Beschuldigte sel. sei verurteilt worden, weil er bei der Befragung zur Sache hauptsächlich geschwiegen habe. Die Gesuchsgegnerin 3 gab zudem explizit an, die Gesuchsgegnerin 1 habe nur wiederholt, was sie bereits in der Urteilsbegründung gesagt habe. Von einer Verurteilung aufgrund des Schweigens der Beschuldigten sei nie die Rede gewe- sen. Es gibt keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr ist auf- grund der im Gesuch pauschalisierten Wiedergabe des Gesprächs davon auszu- 7 gehen, dass die Antworten der Gesuchsgegnerin 1 aus dem Kontext gerissen oder sie in einen falschen Kontext gestellt bzw. falsch interpretiert worden sind. Jeden- falls ist dieses Gespräch nicht geeignet, eine Befangenheit oder Voreingenommen- heit der Gesuchsgegnerin 1 oder des Kollegialgerichts zu begründen. 6. 6.1 Auch aus dem Umstand, dass das Kollegialgericht die Ergänzung des rechtsmedi- zinischen Gutachtens verweigert und das Privatgutachten vom 6. Oktober 2020 von Dipl.-Ing. J.________ betreffend Brand nicht zu den Akten genommen hatte, wird von den Gesuchstellern 2 und 3 geschlossen, die Verurteilung sei ohne Be- weise und einzig aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts erfolgt. Zur Begründung verweisen sie auf die Randziffern 35 ff. und 45 ff. des Ausstands- gesuchs vom 14. Oktober 2021, welches als Beilage zur Replik im vorliegenden Ausstandsverfahren eingereicht worden ist. Sie vertreten die Ansicht, es handle sich um relevante, entlastende Gutachten, deren Nichtberücksichtigung zeige, dass das Kollegialgericht voreingenommen sei. 6.2 Es ist vorab festzuhalten, dass selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrens- handlungen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Antrag, das Privatgutachten betref- fend Brand zu den Akten zu erkennen, wies das Kollegialgericht zunächst mit der Begründung ab, dieser sei verspätet erfolgt. Abgesehen vom Fall eines eindeutigen Rechtsmissbrauchs hat auch die Einreichung von Beweismitteln kurz vor Ab- schluss des Beweisverfahrens keine Verwirkungsfolge. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, sodass der Zeitpunkt des Beweisantrags nicht das ent- scheidende Kriterium bilden kann. Vorbehalten bleibt allein eine allfällige Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. Art. 417 StPO) bei verspäteten Beweisanträgen (Art. 331 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 692). Die Abweisung des Beweisantrages wegen Ver- spätung ist folglich nicht statthaft. Dies allein reicht aber nicht aus, um von einem krassen Verfahrensfehler oder einer Befangenheit auszugehen. Aus der ausführli- cheren Begründung des Kollegialgerichts im Zusammenhang mit der erneuten Ab- weisung des Beweisantrages geht zudem hervor, dass es mit Blick auf den bisheri- gen Verfahrensgang, auch im Vorfeld zur Hauptverhandlung, als unredlich angese- hen worden war, ein solches Gutachten zum fraglichen Zeitpunkt einzureichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller ausführe, er benötige das Privatgutachten, um dem eigenen Standpunkt mehr Gewicht zu verleihen, woraus das Kollegialgericht den Schluss ziehe, es gehe dem Gesuchsteller darum, dem Gericht die bereits bekannte Kritik am BEX-Gutachten zu verdeutlichen. Diese Aus- führungen zeigen, dass sich das Kollegialgericht nicht einzig von der Frage der Verspätung leiten liess. Konkrete Hinweise, dass das Kollegialgericht bewusst ge- gen eine gesetzliche Pflicht verstossen wollte und die Abweisung des Antrags auf ein fehlendes Interesse an der Findung der materiellen Wahrheit zurückgeht, feh- len. 8 6.3 Abgesehen davon besitzen die Parteien keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Diesen allgemeinen Regeln des Beweisantragsrechts folgt die Strafpro- zessordnung. Gemäss Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisan- träge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend erwiesen sind (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 33 f. zu Art. 343 StPO). Die Behörde kann weiter – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO – auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 6.4 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Kollegialgericht war somit möglich. Es geht letztlich um die Beweiswürdigung, welche nicht im Ausstandsverfahren zu überprüfen ist. Der Umstand, dass es infolge Versterbens der beschuldigten Per- son nicht mehr zu einer materiellen Überprüfung durch das Berufungsgericht kommt, ändert daran nichts. Die Ablehnung von Beweisanträgen ist im Zusam- menhang mit einem Ausstandsverfahren nur von Bedeutung, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass offensichtlich entlastende Beweismittel nicht zu den Akten erkannt worden sind oder sich der Eindruck aufdrängt, dass Kollegialgericht habe sich sei- ne Meinung bereits vor der Verhandlung abschliessend gebildet. Eine solche Aus- gangslage liegt aber nicht vor und wird auch durch die Ausführungen der Gesuch- steller 2 und 3 nicht begründet. Aus dem der Replik beigelegten Ausstandsgesuch vom 14. Oktober 2020 geht her- vor, dass betreffend abgewiesener Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutach- tens geltend gemacht wird, das Kollegialgericht habe mit der Abweisung dieses An- trages zum Nachteil des Beschuldigten sel. auf die Abnahme des einzigen Bewei- ses verzichtet, das über die Natur des in der Luftröhre des Opfers vorgefundenen Materials hätte Aufschluss geben können. Es handle sich dabei um das einzige Element, das überhaupt einen Hinweis auf einen Tod durch Gewalt darstellen könnte. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K.________ anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, blieb er bei seiner Wahrneh- mung, dass es sich beim Material in der Luftröhre um gekochtes Blut bzw. um ei- nen qualitativen Nachweis von Blut gehandelt habe. Er gab an, dass es im Grund- satz möglich sein könnte, die Dichte des verkochten Blutes, das auch an anderen Stellen im Körper gefunden worden war, mit der Dichte des Inhalts in der Luftröhre zu vergleichen. Seine Ausführungen lassen aber keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob und inwiefern sich damit zuverlässig bestimmen liesse, zu welchen Anteilen das in der Luftröhre aufgefundene, vermengte Material aus Blut und Mageninhalt bestanden habe und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären (vgl. zum 9 Ganzen pag. 6338 ff. Akten Regionalgericht). Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie die konkrete Begründung des Kollegialgerichts ergeben sich keine Hinweise, dass das Kollegialgericht mit der Ablehnung des Beweisantrages in schwerem Masse gegen die Untersuchungsmaxime und die Pflicht, auch entlastende Beweise abzunehmen, verstossen hat und deswegen im Einstellungsverfahren gegenüber den Gesuchstellern 2 und 3 befangen oder voreingenommen ist. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des von ihnen initiierten Ausstandsverfahrens tragen die Gesuchsteller 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit (Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Soweit Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten sel. ein Ausstandsgesuch eingereicht hat, wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Es fragt sich, wer für die auf das Nichteintreten entfallenden Kosten aufzukommen hat. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person in diesem Sinne gilt unter Umständen auch der Rechtsbeistand. So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuläs- sig, dem Rechtsbeistand einer Partei persönlich die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 417 StPO). Vorliegend hat Rechtsanwalt B.________ im Namen des verstorbenen Beschuldig- ten sel. erneut ein Ausstandsgesuch gestellt. Das neue Ausstandsgesuch im Na- men des Beschuldigten sel. lässt sich mit Blick darauf, dass es nach seinem Able- ben gestellt worden ist und mittlerweile auch die Erben ein eigenes Ausstandsge- such einreichen können, offensichtlich nicht mit den massgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbaren. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Rechtsanwalt B.________ im Ausstandsverfahren BK 20 444 die Vertretungsbefugnis für ein be- reits zu Lebzeiten des Beschuldigten sel. anhängig gemachtes Verfahren ein- geräumt worden ist, konnte Rechtsanwalt B.________ aufgrund der dem ersten Verfahren zugrundliegenden speziellen Ausgangslage nicht davon ausgehen, der Beschuldigte sel. habe auch in neuen, weiteren Verfahren Parteistellung und er sei zur Vertretung befugt. Es kann auf die Erwägungen 2.2 im vorliegenden Beschlus- ses verwiesen werden. Im Beschluss BK 20 444 E. 7.3 wurde zudem explizit fest- gehalten, dass der Beschuldigte sel. infolge der Einstellung und der sich daraus er- gebenden Rechtsfolgen kein zu schützendes Interesse an einem materiellen Ent- scheid über das Ausstandsverfahren habe. Die fehlende Legitimation des Beschul- digten sel. in diesem Ausstandsverfahren war damit offensichtlich. Indem Rechts- anwalt B.________ trotzdem ein neues Ausstandsgesuch im Namen des Beschul- digten sel. einreichte, hat er die daraus entstandenen Aufwände zu verantworten. Ähnlich verhielt es sich in einem jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Anwalt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, ohne seit Be- 10 ginn des Strafverfahrens überhaupt noch Kontakt mit seinem Klienten gehabt zu haben und ohne eine Vollmacht einreichen zu können. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anwalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2020 vom 15. September 2020). Nach dem Gesagten werden die im Zusammenhang mit der Prüfung des im Namen des Beschuldigten sel. eingereichten Ausstandsgesuchs entstandenen Kosten, bestimmt auf CHF 400.00, gestützt auf Art. 417 StPO Rechtsanwalt B.________ persönlich auf- erlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu CHF 400.00 Rechtsanwalt B.________ persönlich und zu CHF 800.00 den Gesuch- stellern 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Gesuchstellern 2 und 3, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den GesuchsgegnerInnen 1-5 (per Einschreiben - der Gesuchsgegnerin 1 mit den Akten) Mitzuteilen: - den Straf- und Zivilklägern 1-4, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 5 (per B-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin M.________ (per B- Post) Bern, 31. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12