3 Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (insbesondere aufgrund der Durchsicht des vorliegenden Beschlusses) ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.