60 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht nach den Abklärungen des Regionalgerichts zudem begründete Aussicht darauf, dass das Bundesgericht bis zum Termin vom 6. Februar 2020 über die Beschwerde entschieden haben wird (vgl. Verbal vom 20. Dezember 2019). Auch deshalb erscheint eine Verschiebung des Hauptverhandlungstermins als nicht angezeigt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die