1B_588/2019). Ein endgültiger Entscheid des Bundesgerichts über den Ausstand ist noch ausstehend, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass Staatsanwältin E.________ ihr Amt weiter ausübt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu verschieben. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, könnten aufgehoben und wiederholt werden, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO).