59 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss BK 19 498 vom 26. November 2019 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin E.________ nicht eingetreten, da dieses nicht ohne Verzug gestellt worden war und sich aus den Verfahrensakten im Übrigen auch keine Hinweise auf fehlerbehaftete Handlungen der Staatsanwältin ergeben hatten. Derzeit ist eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Verfah- rens-Nr. 1B_588/2019).