__ eingetroffen sei. Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Verschiebungsgesuch im Sinne von Art. 331 Abs. 4 StPO. Der Entscheid des Regionalgerichts über das Verschiebungsgesuch vor Beginn der Hauptverhandlung ist, wie dargetan wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), endgültig, d.h. es kann hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Auch insoweit ist die Beschwerde demnach mangels zulässiger anfechtbarer Verfügung offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO).