Auf die Beschwerde ist insoweit zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nach summarischer Durchsicht der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragten Strafregisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts als erforderlich erscheinen sollen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.4 Gemäss Art.