Den Parteien wurde Frist gesetzt, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 gemacht, indem er um Einholung der Strafregisterauszüge der Straf- und Zivilkläger ersuchte. Das Regionalgericht hat den Beweisantrag mit vorliegend angefochtener Verfügung begründet abgewiesen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist die Ablehnung des Beweisantrags im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht anfechtbar. Die abgelehnten Beweisanträge können an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Mithin fehlt es be-