2. 2.1 Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Gründen offensichtlich unzulässig: 2.2 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt sie den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO mit kurzer Begründung mit.