_ auszusetzen. Am 9. Januar 2020 leitete das Regionalgericht die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, unter Mitteilung der Verfügung auch an Fürsprecher B.________. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme, namentlich insbesondere auch von Fürsprecher B.________, bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).