Der Antrag auf Annullierung der Vorladung für die Verhandlung vom 6. Februar 2020 wurde zur Zeit abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit eigenständigem Schreiben vom 7. Januar 2020 an das Regionalgericht Beschwerde. Er stellte das sinngemässe Rechtsbegehren, der Beweisantrag um Einholung der Strafregisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger sei gutzuheissen und es sei die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über seine Beschwerde betreffend Ablehnung von Staatsanwältin E.________ auszusetzen.