Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 9 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1 D.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Beweisanträge / Absetzung HV Strafverfahren wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Beschimp- fung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2019 (PEN 17 194) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren hängig gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, wegen Ver- leumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Mit prozesslei- tender Verfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Regionalgericht den ei- genständigen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Strafregis- terauszügen über die Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ ab. Der Antrag auf Annullierung der Vorladung für die Verhandlung vom 6. Februar 2020 wurde zur Zeit abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit eigenstän- digem Schreiben vom 7. Januar 2020 an das Regionalgericht Beschwerde. Er stell- te das sinngemässe Rechtsbegehren, der Beweisantrag um Einholung der Strafre- gisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger sei gutzuheissen und es sei die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über seine Beschwerde betreffend Ablehnung von Staatsanwältin E.________ auszusetzen. Am 9. Januar 2020 leitete das Regionalgericht die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, unter Mitteilung der Verfügung auch an Fürsprecher B.________. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme, na- mentlich insbesondere auch von Fürsprecher B.________, bzw. auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Gründen offensichtlich unzulässig: 2.2 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zu- sammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sol- len. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt sie den Parteien gleichzeitig Frist, um Be- weisanträge zu stellen und zu begründen. Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. 2.3 Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 6. Dezember 2019 das Datum der Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2020 festgesetzt. Zudem hat es mitgeteilt, dass an der Hauptverhandlung von Amtes wegen die Befragung der Parteien erfol- gen werde. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 gemacht, indem er um Einholung der Strafregisterauszüge der Straf- und Zivilkläger ersuchte. Das Regionalgericht hat den Beweisantrag mit vor- liegend angefochtener Verfügung begründet abgewiesen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist die Ablehnung des Beweisantrags im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht anfechtbar. Die abgelehnten Beweisan- träge können an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Mithin fehlt es be- 2 treffend den abgewiesenen Beweisantrag an einer zulässigen anfechtbaren Verfü- gung. Auf die Beschwerde ist insoweit zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass auch für die Be- schwerdekammer in Strafsachen nach summarischer Durchsicht der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragten Strafregisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts als erforderlich erscheinen sollen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.4 Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Haupt- verhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 4 StPO). 2.5 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beantragt, «die Vorladung sei zu annullieren», bis der Entscheid des Bundesgerichts betreffend seiner hängigen Beschwerde i.S. Ausstand von Staatsanwältin E.________ einge- troffen sei. Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Verschiebungsge- such im Sinne von Art. 331 Abs. 4 StPO. Der Entscheid des Regionalgerichts über das Verschiebungsgesuch vor Beginn der Hauptverhandlung ist, wie dargetan wur- de (vgl. E. 2.4 hiervor), endgültig, d.h. es kann hiergegen kein Rechtsmittel ergrif- fen werden. Auch insoweit ist die Beschwerde demnach mangels zulässiger an- fechtbarer Verfügung offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO). Mit Be- schluss BK 19 498 vom 26. November 2019 ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin E.________ nicht eingetreten, da dieses nicht ohne Verzug gestellt worden war und sich aus den Verfahrensakten im Übrigen auch keine Hinweise auf fehlerbe- haftete Handlungen der Staatsanwältin ergeben hatten. Derzeit ist eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Verfah- rens-Nr. 1B_588/2019). Ein endgültiger Entscheid des Bundesgerichts über den Ausstand ist noch ausstehend, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass Staats- anwältin E.________ ihr Amt weiter ausübt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu verschie- ben. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitge- wirkt hat, könnten aufgehoben und wiederholt werden, sofern dies eine Partei in- nert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht nach den Abklärungen des Regionalgerichts zudem begründete Aussicht darauf, dass das Bundesgericht bis zum Termin vom 6. Februar 2020 über die Beschwerde entschieden haben wird (vgl. Verbal vom 20. Dezember 2019). Auch deshalb erscheint eine Verschiebung des Hauptverhandlungstermins als nicht angezeigt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die 3 Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine allfäl- ligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (insbesondere aufgrund der Durch- sicht des vorliegenden Beschlusses) ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die allfällige amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 16 28385) Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5