8 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit allfälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft in angeblich ähnlich gelagerten Fällen Gesuche um vorzeitigen Strafantritt bewilligt haben soll.