Auch aus dem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegensatz zum vorgenannten Verfahren ist der Beschwerdeführer in keiner Weise geständig. Ferner sind etliche Fragen wie Zeitraum, Menge und Organisation offen.