Auch Besuche und Telefonate müssten kontrolliert oder gar untersagt werden. Und da Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, wäre auch der Kontakt zu diesen zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken. Ein derart verschärftes Vollzugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht praktikabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum unterscheiden. Auch aus dem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.