Vor diesem Hintergrund muss die Kollusionsgefahr nach wie vor als hoch bezeichnet werden. Zwar können – wie bereits erwähnt – die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278).