Dies gilt umso mehr, als bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Auch eine Kollusionsanfälligkeit kann nicht ausgeschlossen werden, ist doch zumindest bei C.________, der mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich und familiär verbunden ist (die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Bruder von C.________ verheiratet [zum Ganzen Einvernahme von C.________ vom 18. November 2019, Z. 118 und Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. November 2019, Z. 90 ff.]) eine gewisse Angst vor möglichen Repressalien auszumachen.