Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben, auch wenn die Beschuldigten parteiöffentlich und ausführlich befragt worden sind. Auch wenn es – soweit ersichtlich – bisher zu keinen konkreten Kollusionshandlungen gekommen zu sein scheint, erlauben das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die konkreten Umstände (schwerer Vorwurf, drohende Freiheitsstrafe) auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3).