Daran ändert nichts, dass auf den Drogenverpackungen, welche im von C.________ und vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer Nr. 21 des Hotels «E.________» sichergestellt worden waren, DNA-Spuren des Beschwerdeführers erhoben werden konnten. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben, auch wenn die Beschuldigten parteiöffentlich und ausführlich befragt worden sind.