Ungeachtet dessen würde jedoch die Feststellung des Sachverhalts durch beeinflusste Aussagen erschwert und verzerrt, zumal vorliegend viele Fragen unbeantwortet geblieben sind (wie z.B., wer in welchem Zeitraum welche Menge an Heroin und Kokain an wie viele Abnehmer verkauft hat und ob die drei Beschuldigten für eine Organisation gearbeitet haben [Anzeigerapport vom 13. Januar 2020, S. 14]). Daran ändert nichts, dass auf den Drogenverpackungen, welche im von C.________ und vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer Nr. 21 des Hotels «E.________» sichergestellt worden waren, DNA-Spuren des Beschwerdeführers erhoben werden konnten.