Es mag zutreffen, dass eine allfällige Einflussnahme seitens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht erkennbar wäre und den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird. Ungeachtet dessen würde jedoch die Feststellung des Sachverhalts durch beeinflusste Aussagen erschwert und verzerrt, zumal vorliegend viele Fragen unbeantwortet geblieben sind (wie z.B., wer in welchem Zeitraum welche Menge an Heroin und Kokain an wie viele Abnehmer verkauft hat und ob die drei Beschuldigten für eine Organisation gearbeitet haben [Anzeigerapport vom 13. Januar 2020, S. 14]).