nehmen, um sie zum Rückzug oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Es ist damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Strafgericht die Beschuldigten persönlich einvernehmen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu gewinnen. Es mag zutreffen, dass eine allfällige Einflussnahme seitens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht erkennbar wäre und den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird.