5.2.3 Es ist unbestritten, dass ein fehlendes oder nur teilweises Geständnis der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts nicht per se entgegensteht (u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4, auch zum Folgenden). Eine solche Voraussetzung wäre sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde in einem Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu verweigern. Allerdings kann – was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird – die fehlende Geständigkeit – ebenso wie das Aussageverhalten allgemein – bei der