Die beiden Mitbeschuldigten belasten den Beschwerdeführer nur zurückhaltend. So hat D.________ auf Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass er die Ablösung für den Beschwerdeführer gewesen sei, lediglich erklärt, dass er dies ebenfalls denke. Auf Frage hin, ob er nicht nur das Zimmer, sondern auch die Drogen und Utensilien vom Beschwerdeführer übernommen habe, hat er genickt (Einvernahme vom 20. November 2019, Z. 292 f. und Z. 301 f.).