Gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer überdies Kenntnis davon gehabt haben, dass D.________ und später auch C.________ intensiven Drogenhandel getätigt haben bzw. tätigen wollten/sollten. Am 22. August 2019 erfolgte im vorgenannten Hotel eine Hausdurchsuchung, anlässlich welcher u.a. (hochwertiges) Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte. Auf verpackten Drogen konnten u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers ermittelt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung am Drogenhandel. Die beiden Mitbeschuldigten belasten den Beschwerdeführer nur zurückhaltend.