Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Entwurf der Anklageschrift vorgeworfen, als Teil einer aus Albanien international handelnden Bande, die sich zum fortgesetzten Heroin- und Kokainhandel zusammengefunden haben soll, in die Schweiz einge-