5. 5.1 Zum Stand des vorliegenden Verfahrens ist anzumerken, dass die Voruntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Schlusseinvernahmen sind erfolgt und den Beschuldigten wurde gemäss Art. 318 StPO Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge eingeräumt. Der derzeitige Verfahrensstand würde daher einem vorzeitigen Strafantritt nicht entgegenstehen. 5.2 Zu prüfen ist somit, ob ungeachtet der kurz bevorstehenden Anklageerhebung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte.