Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtsprechung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3;