Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen des Vollzugsregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungsund Sicherheitshaft.