4 schränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschuldigte soll daher erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art.