Ausserdem sei der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 nicht einschlägig. Und auch wenn ein fehlendes Geständnis einem vorzeitigen Strafantritt nicht per se entgegenstehe, so dürfe dieses doch bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigt werden.