Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Sie hält dafür, dass Kollusionsgefahr auch über die Anklageerhebung hinaus bestehe, zumal das erstinstanzliche Gericht auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweismittel nochmals erhebe, wenn – wie hier – die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig sei. Ausserdem sei der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 nicht einschlägig.