Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er (der Beschwerdeführer) je versucht habe, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken. Gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er diesen in hierarchischer Hinsicht höhergestellt gewesen wäre. Zudem werde bei der Beweiswürdigung auf die tatnäheren Aussagen abgestellt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.