Es sei davon auszugehen, dass sie am bisher Gesagten festhalten werden, da sie so vom Geständnisrabatt profitieren würden. Würden sie ihre belastenden Aussagen nach dem Wechsel des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafantritt widerrufen, würde dies vom Strafgericht wohl kaum als glaubhaft beurteilt werden. Ohnehin würden die gemachten Aussagen durch die angeordneten Massnahmen (DNA- Spurenauswertung, rückwirkende Telefonüberwachung, Sicherstellung von Drogen etc.) gestützt. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er (der Beschwerdeführer) je versucht habe, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken.