Kollusionsgefahr müsse klar verneint bzw. könne nicht als hinreichend hoch bezeichnet werden, könne er doch die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr vereiteln. Sich widersprechende Aussagen vermöchten keine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen und auch ein fehlendes Geständnis stehe der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts nicht entgegen. Soweit die Mitbeschuldigten betreffend sei festzuhalten, dass diese mehrfach zur Sache einvernommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sie am bisher Gesagten festhalten werden, da sie so vom Geständnisrabatt profitieren würden.