3 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 entgegen, dass der Verfahrensstand einen vorzeitigen Strafantritt erlauben würde. Kollusionsgefahr müsse klar verneint bzw. könne nicht als hinreichend hoch bezeichnet werden, könne er doch die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr vereiteln.